Die Ordnung der Oldenburgischen Bibelgesellschaft

1. Die Oldenburgische Bibelgesellschaft (vormals Ev. Bibelwerk in Oldenburg) ist ein rechtlich nicht  selbständiges Werk im Bereich der Ev.-luth. Kirche in Oldenburg. Sie hat den Zweck, in deren Bereich die Verbreitung und den Gebrauch der Bibel zu fördern. Die Oldenburgische Bibelgesellschaft ist Mitglied in der Vollversammlung der Deutschen Bibelgesellschaft und unterstützt deren Ziele.
 

2. Die Oldenburgische Bibelgesellschaft hat ihren Sitz in Oldenburg (Oldenburg).
 

3. Mitglieder der Bibelgesellschaft können sein: Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, Vereinigungen und Einzelpersonen, die unmittelbar oder mittelbar der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) angehören.
 

4. Die Aufgaben der Oldenburgischen Bibelgesellschaft werden wahrgenommen von
a) dem/der Vorsitzenden der Bibelgesellschaft.
b) dem/der Geschäftsführer/in der Bibelgesellschaft.
c) der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung wählt den/die Vorsitzende/n, den/die stellv. Vorsitzende/n, den/die Geschäftsfüher/in, sowie drei weitere Mitglieder für die Dauer von vier Jahren. Der/die Beauftragte für
Mission und Ökumene ist geborenes Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand kann bis zu zwei weitere Mitglieder kooptieren. Die Wahl des/der Vorsitzenden und des/der Geschäftsführers/in erfolgt im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat. Ein Mitglied der Kirchenleitung kann jederzeit an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
 

5. Der Vorstand trifft Entscheidungen, soweit sie den Bestand und Zweck des Werkes nicht berühren oder nicht andere grundsätzliche Fragen betreffen. Der Vorstand sollte sich so zusammensetzen, dass das Spektrum der Mitgliedskirchen und -gemeinden repräsentativ vertreten ist.
 

6. Geschäftsführung
a) Der Geschäftsführer/in führt die Geschäfte in Absprache mit dem Vorstand der Bibelgesellschaft. Auf Veranlassung des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden wird die Ausführung der Verwaltungsaufgaben im Oberkirchenrat vorgenommen.

b) Der/die Geschäftsführer/in, im Verhinderungsfall der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende führen die Kassengeschäfte mit Hilfe der Verwaltung im Oberkirchenrat.

c) Die Rechnungsprüfung des Haushaltes der Oldenburgischen Bibelgesellschaft erfolgt unabhängig von der allgemeinen Rechnungsprüfung des gesamten kirchlichen Haushaltes durch zwei von der Mitgliederversammlung auf jeweils vier Jahre gewählte Rechnungsprüfer/innen.
 

7. Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Festlegung von Grundsätzen und Richtlinien für die Arbeit der Oldenburgischen Bibelgesellschaft.

b) Entgegennahme und Beratung des Berichtes des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin.

c) Genehmigung des Haushaltes und der Rechnungsprüfung.

d) Festlegung finanzieller Beteiligung der Mitglieder.

e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

f) Änderung der Ordnung und Auflösung der Bibelgesellschaft.
 

8. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Kalenderjahr mindestens einmal einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwölf Mitglieder anwesend sind. Zur Mitgliederversammlung lädt der/die Vorsitzende ein.
 

9. Die Ordnungen der Mitglieder, soweit es sich um juristische Personen handelt, werden durch vorstehende Regelungen nicht berührt.
 

10. Die Ordnung der Oldenburgischen Bibelgesellschaft tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

 

Oldenburg, den 16.11.1992
Bestätigt auf der Mitgliederversammlung am 22.03.1993 in Oldenburg-Kreyenbrück

Geänderte Fassung vom 30.10.1996
Bestätigt auf der Mitgliederversammlung am 28.04.1997 in Oldenburg-Kreyenbrück

Geänderte Fassung vom 04.05.2009
Bestätigt auf der Mitgliederversammlung am 15.06.2009 in Falkenburg

Geänderte Fassung vom 12.09.2019
Bestätigt auf der Mitgliederversammlung am 16.09.2019 in Rastede

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